Urteile neu online gestellt

Bundesgerichtshof , Urteil v. 04.02.2010 - Az.: I ZR 51/08
Leitsatz:

Verwendet der Betreiber von "pearl.de" auf seiner Unterseite bewusst die Produktbezeichnung "power ball", welche mit der geschützten Marke "POWER BALL" eines Dritten verwechselbar ist, provoziert er Suchergebnisse bei Google und haftet für die durch die Internetsuchmaschine Google angezeigten, rechtsverletzenden Treffer. Dies liegt an der markenmäßigen Verwendung des verwechslungsfähigen und geschützten Begriffs.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 02.07.2010 - Az.: 6 U 48/10
Leitsatz:

Der Hersteller bestimmter Markenprodukte darf die Google AdWords-Werbung mit dieser Marke durch Verkäufer der Produkte nicht zwingend untersagen. Da der Verkäufer dann nicht mehr auf seine Markenprodukte aufmerksam machen kann, ist eine gezielte Behinderung zu sehen.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 08.07.2010 - Az.: 29 U 2252/10
Leitsatz:

Zwischen einem Suchmaschinen-Optimierer und dem Anbieter von Domain-Registrierungen besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Dies gilt vor allem dann, wenn der Suchmaschinen-Optimierer zwar auch Domain-Registrierungen anbietet, diese aber zahlenmäßig so gering sind, dass sie im Verhältnis zur übrigen Geschäftstätigkeit nicht ins Gewicht fallen.

Landgericht Braunschweig, Beschluss v. 11.02.2010 - Az.: 9 O 3169/09
Leitsatz:

Verwendet jemand als Google AdWord zur Bewerbung des eigenen Produktes fremde Markennamen, so liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn es sich bei dem Begriff um ein markenrechtlich geschütztes Kennzeichen handelt, welches gezielt als Keyword eingesetzt wird.

Landgericht Muenchen, Urteil v. 23.02.2010 - Az.: 13 S 15605/09
Leitsatz:

Führt Google die sofortige Löschung rechtswidriger Artikel durch, so hat der Betroffene keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten. Da Google nicht Urheber der Artikel ist und angesichts der Vielzahl der eingehenden Inhalte nicht in der Lage ist, alles im Einzelnen zu überprüfen, kommt Google seiner Pflicht mit der sofortigen Löschung nach.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.03.2010 - Az.: I ZR 16/08
Leitsatz:

Der Händler haftet für die irreführenden und damit rechtswidrigen Angaben auf der Online-Preissuchmaschine "Froogle". Dies gilt zumindest dann, wenn "Froogle" die Angaben unverändert übernimmt. Der Händler ist dann als Täter für den Rechtsverstoß verantwortlich.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 01.02.2011 - Az.: VI ZR 345/09
Leitsatz:

Ein wegen Mordes Verurteilter muss es hinnehmen, dass über ihn in einer älteren Pressemeldung namentlich berichtet wird. Dies gilt zumindest dann, wenn der Mord aufgrund der Schwere der Tat und der Bekanntheit des Opfers großes Aufsehen erregt hat und der Zeitungsbericht neutral und sachlich formuliert ist. In derartigen Fällen darf die Zeitung diesen Bericht in ihrem Online-Archiv zum Abruf bereit halten.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.10.2010 - Az.: I ZR 127/09
Leitsatz:

1. Ein Online-Archiv hat grundsätzlich nur ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Werk.
2. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Online-Archiv ein urheberrechtlich geschütztes Werk bereithalten darf, ist nicht der Zeitpunkt der ersten Speicherung. Vielmehr bedarf es einer Rechtsgrundlage, die ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht einräumt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 15.03.2011 - Az.: 7 U 45/10
Leitsatz:

Der Mörder eines bekannten deutschen Schauspielers, der seit einigen Jahren auf Bewährung aus der Haft entlassen ist, hat einen Anspruch darauf, dass er nicht namentlich in einem Online-Archiv genannt wird. In derartigen Fällen stellt die namentliche Nennung eine Gefahr für das Resozialisierungsinteresse dar.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 12.04.2011 - Az.: 310 O 201/10
Leitsatz:

1. Stellt ein Rechteinhaber urheberrechtlich geschützte Inhalte ins Internet und trifft keine technischen Vorkehrungen zur Einschränkung, erteilt er Dritten damit eine generelle Einwilligung, die Inhalte auf übliche Art und Weise online zu nutzen.
2. Eine solche übliche Nutzung liegt in der Anzeige durch die Personensuchmaschine Yasni. Yasni darf daher fremde urheberrechtlich geschützte Bilder und Texte bei ihren Suchergebnissen anzeigen.
3. Die Grundsätze, die der BGH in seiner "Thumbnail-Entscheidung" (BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08) aufgestellt hat, sind 1:1 auf Personen- und Metasuchmaschinen übertragbar.