Urteile neu online gestellt
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.11.2010 - Az.: I ZR 155/09
- Leitsatz:
Die Domain-Parking-Plattform "Sedo" haftet nicht vor Kenntnis für Marken-Rechtsverletzungen Dritter. Sie trifft keine Vorabprüfungspflicht für die geparkten Domains, da dies aufgrund der Vielzahl der zu überprüfenden Kennzeichen nicht zumutbar ist.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 22.06.2011 - Az.: 28 O 819/10
- Leitsatz:
1. Stellt ein Rechteinhaber urheberrechtlich geschützte Inhalte ins Internet und trifft keine technischen Vorkehrungen zur Einschränkung, erteilt er Dritten damit eine generelle Einwilligung, die Inhalte auf übliche Art und Weise online zu nutzen.
2. Eine solche übliche Nutzung liegt in der Anzeige durch eine Personensuchmaschine. Eine Personensuchmaschine darf daher fremde urheberrechtlich geschützte Bilder und Texte bei ihren Suchergebnissen anzeigen.
3. Die Grundsätze, die der BGH in seiner "Thumbnail-Entscheidung" (BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08) aufgestellt hat, sind 1:1 auf Personen- und Metasuchmaschinen übertragbar. - Landgericht Koeln, Beschluss v. 02.05.2011 - Az.: 33 O 267/11
- Leitsatz:
Suchmaschinen-optimierte Produktbeschreibungen können urheberrechtlich geschützt sein. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich nicht um Quell- oder Meta-Text handelt, sondern solchen, der im sichtbaren Bereich zu sehen ist. Die tatsächliche Länge spielt für den Urheberrechtsschutz nicht zwingend eine Rolle, auch relativ kurze Texte mit wenigen Zeilen können geschützt sein.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 13.01.2011 - Az.: I ZR 125/07
- Leitsatz:
1. Die Benutzung fremder Markennamen als bloßes Keyword im Rahmen der Google AdWords-Werbung stellt keine Markenverletzung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Anzeige selbst durch den angegebenen Domain-Namen auf eine andere betriebliche Herkunft als den Markeninhaber hingewiesen wird.
2. In einem solchen Fall liegt auch keine wettbewerbswidrige Rufausbeutung vor.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.05.2011 - Az.: 3 U 67/11
- Leitsatz:
Google haftet nicht für rechtswidrige Snippets bei den Suchergebnissen. Es ist für jeden User offensichtlich, dass es sich um Suchergebnisse, also um fremde Informationen, handelt.
- Landgericht Stuttgart, Urteil v. 28.07.2011 - Az.: 17 O 73/11
- Leitsatz:
1. Der Domain-Parking-Anbieter Sedo haftet grundsätzlich nicht vor Kenntnis für etwaige Rechtsverletzungen.
2. Erlangt Sedo jedoch Kenntnis von Rechtsverstößen, muss es umgehend handeln, andernfalls ist es als Mitstörer verantwortlich.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 25.07.2011 - Az.: 10 U 59/11
- Leitsatz:
Google ist nicht verpflichtet, möglicherweise rechtsverletzende Snippets manuell zu entfernen. Dem durchschnittlichen User ist bewusst, dass der Inhalt der Suchmaschinen vollautomatisch erfasst wird, so dass das Snippet nicht zwingend die Kernaussage der verlinkten Webseite angibt.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.08.2011 - Az.: 7 U 51/10
- Leitsatz:
Geht ein Betroffener aufgrund angeblich rechtsverletzender Einträge im Internet gegen Google vor und begehrt die Löschung der jeweiligen Einträge, muss er im einzelnen darlegen, um welche Einträge es sich genau handelt. Eine pauschale Behauptung reicht hierfür nicht aus. Er muss vor allem darlegen, in welcher Form der Betreiber für die Verbreitung der jeweiligen rechtsverletzenden Äußerung als Störer haftet.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.03.2011 - Az.: VI ZR 111/10
- Leitsatz:
Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Rechtsverletzungen durch Internet-Veröffentlichungen ist nur dann gegeben, wenn ein deutlicher Bezug zum Inland vorliegt. Ein Online-Artikel, der auf einer russischen und in kyrillischer Schrift verfassten Webseite abrufbar ist, und sich an russische User wendet, weist keinen Inlandsbezug auf. Dies gilt auch dann, wenn die Webseite von Deutschland aus betrieben wird.

