Urteile chronologisch
- Kammergericht , Urteil v. 26.09.2008 - Az.: 5 U 186/08
- Leitsatz:
1. Die Nutzung des Begriffs "Möbel" als Keyword für Werbung im Rahmen der Google AdWords stellt keine Rechtsverletzung gegenüber der Inhaberin der Marke "Europa Möbel" dar.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Option "weitgehend passende Keywords" verwendet wird. - Kammergericht Berlin, Urteil v. 09.09.2008 - Az.: 5 U 163/07
- Leitsatz:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Auch ein Wettbewerbsverstoß wegen unlauterem Abfangens von Kunden kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. - Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 03.09.2008 - Az.: 2a O 40/08
- Leitsatz:
1. Der Admin-C einer Domainbörse, auf der Kunden Domains zum Verkauf anbieten oder parken können, ist nicht Störer für Rechtsverletzungen, die auf den Domains begangen werden.
2. Eine Domainbörse, auf der Kunden Domains zum Verkauf anbieten oder parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
- Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 17.07.2008 - Az.: 39 C 5988/08
- Leitsatz:
1. Ein Unternehmen hat keinen Vergütungsanspruch aus einem Internet-Dienstleistungsvertrag, wenn es Zusagen macht und Gestaltungsmöglichkeiten in Aussicht stellt (hier: Suchmaschinenoptimierung), die es nicht erfüllt.
2. Sichert ein Unternehmen seinem Kunden zu, dass er bei Eingabe bestimmter Suchwörter durchgängig unter den ersten zehn Treffern bei Google platziert ist, reicht es für die vertragliche Erfüllung nicht aus, wenn der Kunde nur bei Kombination von verschiedenen Suchwörtern entsprechend positioniert ist. Geschuldet ist die Platzierung für einzelne Suchbegriffe.
- Oberlandesgericht Braunschweig, Anerkenntnisurteil v. 10.07.2008 - Az.: 2 U 33/08
- Leitsatz:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.
Hinweis: Die Berufungsentscheibung hebt das klageabweisende Urteil der 1. Instanz auf (LG Braunschweig, Urt. v. 23.04.2008 - Az.: 9 O 372/08 (45). - Landgericht Berlin, Urteil v. 08.07.2008 - Az.: 27 O 536/08
- Leitsatz:
1. Bindet der Betreiber eines Online-Portals die Suchergebnisse von Google in seine eigenen Seiten ein, so haftet er ab Kenntnis für etwaige rechtswidrige Suchtreffer.
2. Die Beweislast für die Tatsache, dass es technisch unmöglich ist, einzelne Google-Suchergebnisse bei Übernahme auf die eigene Webseite zu blockieren, trägt der Betreiber des Online-Portals, der sich auf diesen Umstand beruft. - Oberlandesgericht Nuernberg, Beschluss v. 22.06.2008 - Az.: 3 W 1128/08
- Leitsatz:
1. Eine Suchmachine haftet erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
2. Eine Löschungspflicht von rechtswidrigen Seiten aus dem Suchmaschinen-Index besteht erst dann, wenn der beanstandete Rechtsverstoß offensichtlich und eindeutig ist. Ausreichend ist es dagegen nicht, wenn die Rechtsverletzung lediglich möglich, aber unklar ist. - Landgericht Hamburg, Beschluss v. 11.06.2008 - Az.: 324 0 1069/07
- Leitsatz:
1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückgetreten lassen. - Landgericht Berlin, Urteil v. 03.06.2008 - Az.: 103 O 15/08
- Leitsatz:
Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
- Landgericht Braunschweig, Urteil v. 28.05.2008 - Az.: 9 O 367/08 (040)
- Leitsatz:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.

