Urteile nach Gerichten

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 25.07.2011 - Az.: 10 U 59/11
Leitsatz:

Google ist nicht verpflichtet, möglicherweise rechtsverletzende Snippets manuell zu entfernen. Dem durchschnittlichen User ist bewusst, dass der Inhalt der Suchmaschinen vollautomatisch erfasst wird, so dass das Snippet nicht zwingend die Kernaussage der verlinkten Webseite angibt.

Kammergericht Berlin-2, Urteil v. 10.02.2006 - Az.: 9 U 55/05
Leitsatz:

1. Eine Meta-Suchmaschine steht einer Suchmaschine in puncto Haftung gleich. D.h. auch diese haftet erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.


2. Ist zwischen den Parteien streitig, ob zum gerügten Zeitpunkt das beanstandete Trefferergebnis noch online auffindbar war, trifft hierfür den Kläger die Beweislast.

Hinweis: Die Entscheidung der Vorinstanz - LG Berlin, Urt. v. 22.02.2005 - Az.: 27 O 45/05 - finden Sie hier.

Amtsgericht Bielefeld, Urteil v. 18.02.2005 - Az.: 42 C 767/04
Leitsatz:

1. Informationen iSd. § 3 TDG sind nicht nur Texte, sondern auch Bilder.


2. Es liegt keine haftungsauslösende Veränderung iSd. § 9 Abs. 1 Nr. 3 TDG vor, wenn ein Bild
als Thumbnail angezeigt wird.


3. Die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG ist auf den Betreiber einer Suchmaschine nicht
anzuwenden, da er die Informationen nicht im Auftrag eines Nutzers, sondern im eigenen Auftrag speichert.


4. Es greift jedoch die Haftungsprivilegierung des § 10 TDG, da die Thumbnails lediglich zeitlich begrenzt gespeichert werden.

Landgericht Bonn, Urteil v. 01.06.2016 - Az.: 1 O 354/15
Leitsatz:

1. Der Schuldner einer Unterlassungserklärung ist verpflichtet, die einschlägigen Online-Branchendienste und Suchportale zu durchsuchen und auf eine Löschung hinzuwirken.
2. Zwar hat der Schuldner einer Unterlassungserklärung für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss v. 05.12.2006 - Az.: 2 W 23/06
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
Hinweis:


Das Urteil bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des LG Braunschweig, Beschl. v. 28.12.2005 - Az.: 9 O 2852/05 (388).

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss v. 11.12.2006 - Az.: 2 W 177/06
Leitsatz:


Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.

Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil v. 12.07.2007 - Az.: 2 U 24/07
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.


Hinweis: Der BGH (Beschl. v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 125/07) hat im Rahmen der Revision die Frage dem EuGH vorgelegt.

Oberlandesgericht Braunschweig, Anerkenntnisurteil v. 10.07.2008 - Az.: 2 U 33/08
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.

Hinweis: Die Berufungsentscheibung hebt das klageabweisende Urteil der 1. Instanz auf (LG Braunschweig, Urt. v. 23.04.2008 - Az.: 9 O 372/08 (45).

Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil v. 16.12.2008 - Az.: 2 U 138/08
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords haftet für die von Google vorgenommenen Zuordnungen (hier: Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords") von Anfang an als Mitstörer, da er durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden können. Gerade wenn auf allgemeine, generische Suchbegriffe (hier: „Haus“) gebucht wird, besteht das erhebliche Risiko, dass es nicht wenige geschützte Marken gibt, die dieses Wort als einen von mehreren Bestandteilen ihn ihrem geschützten Kennzeichen haben.

Landgericht Braunschweig, Beschluss v. 28.12.2005 - Az.: 9 O 2852/05 (388)
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.

Hinweis:


Das Urteil wurde in der Beschwerde-Instanz durch das OLG Braunschweig, Beschl. v. 05.12.2006 - Az.: 2 W 23/06 bestätigt.