Urteile neu online gestellt

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 09.04.2008 - Az.: 324 O 1108/07
Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 10.01.2008 - Az.: 6 U 177/07
Leitsatz:

1. Auch nach der Grundlagen-Entscheidung "Impuls" des BGH (Urt. v. 18.05.2006 - Az.: I ZR 183/03) ist nicht jede Nutzung einer Marke im Rahmen von Meta-Tags eine Rechtsverletzung.
2. Vielmehr bedarf es der konkreten Annahme einer Verwechslungsgefahr. Eine solche Verwechslungsgefahr - und somit auch eine Markenverletzung - scheidet aus, wenn für den Internet-User ersichtlich ist, dass es sich lediglich um einen Zufallstreffer handelt.

Oberlandesgericht Nuernberg, Beschluss v. 22.06.2008 - Az.: 3 W 1128/08
Leitsatz:

1. Eine Suchmachine haftet erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
2. Eine Löschungspflicht von rechtswidrigen Seiten aus dem Suchmaschinen-Index besteht erst dann, wenn der beanstandete Rechtsverstoß offensichtlich und eindeutig ist. Ausreichend ist es dagegen nicht, wenn die Rechtsverletzung lediglich möglich, aber unklar ist.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 11.03.2008 - Az.: 7 W 22/08
Leitsatz:

1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückgetreten lassen.

Oberlandesgericht Braunschweig, Anerkenntnisurteil v. 10.07.2008 - Az.: 2 U 33/08
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.

Hinweis: Die Berufungsentscheibung hebt das klageabweisende Urteil der 1. Instanz auf (LG Braunschweig, Urt. v. 23.04.2008 - Az.: 9 O 372/08 (45).

Landgericht Braunschweig_1, Urteil v. 23.04.2008 - Az.: 9 O 372/08 (45)
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.

Hinweis: Das klageabweisende Urteil wurde in der Berufungsinstanz durch Anerkenntnisurteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt (OLG Braunschweig, 10.07.2008 - Az.: 2 U 33/08).

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 11.06.2008 - Az.: 324 0 1069/07
Leitsatz:

1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückgetreten lassen.

Landgericht Berlin, Urteil v. 28.05.2008 - Az.: 96 O 16/08
Leitsatz:

Auf einer geparkten Domain kann der Hinweis "Der Inhaber dieser Domain parkt diese beim Domain-Parking-Programm. Die auf dieser Seite bereitgestellten Listings kommen von dritter Seite und stehen mit dem Domain-Inhaber oder Sedo in keiner Beziehung." dazu führen, dass die für eine Markenverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr entfällt.

Landgericht Berlin, Urteil v. 03.06.2008 - Az.: 103 O 15/08
Leitsatz:

Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 13.02.2008 - Az.: 2a O 212/07
Leitsatz:

1. Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
2. Eine Abmahnung mit vertretbarem juristischen Inhalt begründet keinen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb des Abgemahnten und löst somit auch keinen Schadensersatzanspruch aus.