Rechtliche Beurteilung von Meta-Tags

1. Einführung

Es ist unklar, ob Meta-Tags heutzutage überhaupt noch eine technisch relevante Größe im Bereich der Suchmaschinen-Optimierung (SEO) sind. Während früher die Verwendung von Begriffen in den Meta-Tags unstreitig die Platzierung beeinflusste, ist dies heute zunehmend fraglicher. Marktführer Google hüllt sich bekanntlich über seinen Algorithmus in Schweigen. Die überwiegende Mehrheit der SEO vermutet, dass Meta-Tags keine oder keine relevante Bedeutung mehr zukommt.

Trotz dieser Tatsache beschäftigt die deutschen Gerichte in den letzten Jahren vermehrt Urteile. Nicht zuletzt wegen der Tatsache, dass ein längerer Zeitraum verstreicht, bevor der Rechtsstreit auf oberinstanzgerichtler Ebene verhandelt wird.


2. Rechtsprechung bis zum Jahr 2006:

a) Überwiegende Rechtsprechung 

Die Benutzung von sachfremden Meta-Tags verstieß nach der damaligen ganz überwiegenden Rechtsprechung gegen geltendes Marken- und Wettbewerbsrecht (OLG München, Urt. v. 06.04.2000 - Az.: 6 U 4123/99; OLG Köln, Urteil vom 4.10.2002 - Az.: 6 U 64/02; OLG Hamburg, Urt. v. 06.05.2004 - Az.: 3 U 34/02; LG Hamburg, Urt. v. 16.05.2001 - Az: 406 O 16/01; LG München I, Urt. v. 24.06.2004 - Az.: 17 HK O 10389/04).

Rein beschreibende Begriffe dagegen durften benutzt werden, vgl. OLG Köln (Urt. v. 04.10.2002 - Az.: 6 U 64/02).

b) Anderer Ansicht: OLG Düsseldorf

Anderer Ansicht war damals das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.07.2003 - Az.: 20 U 21/03; Beschl. v. 17.02.2004 - Az.: I 20 U 104/03), wonach bei Meta-Tags keine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegen solltem und somit eine Markenrechtsverletzung ausgeschlossen war:

"Bei Meta-Tags handelt es sich um - im Allgemeinen nicht sichtbare - Stichwörter im Quelltext einer Website, die von Suchmaschinen gelesen und - je nach Art und Weise der Aufarbeitung - zur Aufführung der betreffenden Website in "Trefferlisten" führen. (...) Selbst wenn die verwendeten Wörter (...) unterscheidungskräftig sind und daher (...) vom Verkehr an sich als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren/Dienstleistungen aufgefasst werden können, versteht der Verkehr die Wörter gerade in der Benutzung als Meta-Tag allenfalls als Kennzeichennennung."

 

Und weiter:

"Auch wenn man davon absieht, dass der Meta-Tag im Allgemeinen überhaupt nicht sichtbar ist, sondern berücksichtigt, dass nach Eingeben eines Suchworts auf Grund des entsprechenden Meta-Tags in der "Trefferliste" die entsprechende Website aufgeführt wird (...), kann der Verkehr auf Grund der Einsatzgewohnheiten von Meta-Tags doch nicht davon ausgehen, dass der Begriff "kennzeichenmäßig" benutzt wird. Nach ihrer Funktion sollen Meta-Tags nur dafür sorgen, dass die fragliche WebSeite durch Suchmaschinen aufgerufen wird, wenn die betreffenden Suchwörter dort eingegeben werden. Mit den Meta-Tags werden aber nicht das die Meta-Tags verwendende Unternehmen selbst oder seine Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet. Letztlich bringt der Verwender von Meta-Tags nichts Anderes zum Ausdruck, als dass seine Seite ebenfalls aufgerufen werden soll, wenn die fraglichen Suchbegriffe eingegeben werden."

 

3. Ab 2006: BGH-Urteil:

Mitte 2006 hatte der BGH (Urt. v. 18.05.2005 - Az.: I ZR 183/03) schließlich ein Einsehen und entschied, dass Meta-Tags eine Markenverletzung sind:

"Leitsätze:
1. Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es - auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist - auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.

2. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall - je nach Branchennähe - bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist."

 

4. Ergebnis:

Lange Zeit war umstritten, ob Meta-Tags nun erlaubt sind oder nicht. Mit der Grundlagen-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2006 ist aber klargestellt, dass fremde Markennamen eine Rechtsverletzung darstellen und somit verboten sind.